Einsatzbestimmung für den Wachdienst
§ 28.
Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind die Abs. 2, 5, 7, 8 und 9 des § 22, die Abs. 4 und 5 des § 24 sowie § 25 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.
Schlagworte
Einsatzzweck
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023
Gesetzesnummer
10005468
Dokumentnummer
NOR12060376
alte Dokumentnummer
N4197911251A
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