§ 28 ADV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1979

Einsatzbestimmung für den Wachdienst

§ 28.

Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind die Abs. 2, 5, 7, 8 und 9 des § 22, die Abs. 4 und 5 des § 24 sowie § 25 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.

Schlagworte

Einsatzzweck

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023

Gesetzesnummer

10005468

Dokumentnummer

NOR12060376

alte Dokumentnummer

N4197911251A

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