Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 28.
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
- 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fertigungslehre und Maschinenkunde“,
- 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Textiltechnologie und Warenkunde“ und
- 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
- a) „Staatsbürgerkunde und Rechtskunde“,
- b) „Betriebswirtschaftslehre“ und
- c) „Lebende Fremdsprache“.
(2) An der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik für Gehörlose entfällt das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Gesetzesnummer
10009894
Dokumentnummer
NOR12124806
alte Dokumentnummer
N7199327361J
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