§ 28 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

8. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode und
Bekleidungstechnik sowie an der Höheren Lehranstalt für
künstlerische Gestaltung Klausurprüfung

§ 28.

(1) Die Klausurprüfung umfaßt:

  1. 1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
  2. 2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Rechnungswesen“ und
  3. 3. eine vierzigstündige (am Aufbaulehrgang fünfzehnstündige) graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt

  1. 1. an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik die Pflichtgegenstände „Projektmanagement“ und „Projektwerkstätte“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes und
  2. 2. an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung einen vom Prüfungskandidaten gewählten Bereich des Pflichtgegenstandes des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127698

alte Dokumentnummer

N7199813376I

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