§ 28 AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1950

Unpfändbare Sachen.

§ 28.

Auf Gegenstände, welche zur Ausübung des Gottesdienstes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgenossenschaft verwendet werden, sowie auf Kreuzpartikeln und Reliquien, mit Ausnahme ihrer Fassung, kann Vollstreckung nicht geführt werden. Bei einer Vollstreckung auf die Fassung von Kreuzpartikeln und Reliquien darf die Authentika nicht verletzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042264

alte Dokumentnummer

N3194914914T

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