§ 289 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

§ 289.

(1) Eine Verordnung der Gemeinde nach § 286 Abs. 1 ist zu erlassen, wenn ein Bedarf nach der Abhaltung des Marktes angenommen werden kann und nicht zu befürchten ist, daß das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, am Schutz der Gesundheit und am ungestörten Straßenverkehr beeinträchtigt oder daß die wirtschaftliche Lage der ansässigen Gewerbetreibenden wesentlich ungünstig beeinflußt wird.

(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. die Angabe des Gebiets innerhalb der Gemeinde, auf dem der Markt abgehalten wird;
  2. 2. die Bestimmung der Markttage und der Marktzeiten, an denen der Markt abgehalten wird (Markttermine);
  3. 3. die Bezeichnung der Waren oder Warengruppen, die den Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082552

alte Dokumentnummer

N5199434814J

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