§ 289 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Hinterbliebenenpensionen, Ausmaß

§ 289.

Für das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen und für die Abfertigung der Witwen(Witwer)pension gelten die §§ 264 bis 267 mit der Maßgabe, daß im § 264 Abs. 1 Z 3 das Gesamtausmaß der Pension 87 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen darf und an die Stelle der Invaliditätspension die Knappschaftsvollpension, an die Stelle der Alterspension die Knappschaftsalterspension und an die Stelle der Gleitpension die Knappschaftsgleitpension tritt.

Schlagworte

Witwenpension, Witwerpension

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093814

alte Dokumentnummer

N6195545804L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)