§ 288 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Erlös aus Freihandverkauf

§. 288.

Die Bestimmungen der §§. 283 bis 287 haben für die Verwendung des Erlöses sinngemäß zu gelten, der bei einem Verkaufe aus freier Hand erzielt wurde. Das Begehren um Kostenersatz muss in diesem Falle vom betreibenden Gläubiger bei sonstigem Ausschlusse innerhalb der im §. 74 Absatz 2, festgesetzten Frist gestellt werden. Vor Ablauf dieser Frist darf dem Verpflichteten von dem erzielten Erlöse nichts ausgefolgt werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038174

alte Dokumentnummer

N2199549769J

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