4. Abschnitt
Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die
Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems Allgemeines
§ 288.
(1) Aufträge können auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern das dynamische Beschaffungssystem nach Durchführung eines offenen Verfahrens ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des § 289 eingerichtet wurde.
(2) Für die Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems gelten allein die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. und der 4. bis 6. Teil, sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.
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