§ 285i.
Weist der Oberste Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Beschwerde gegen deren Zurückweisung durch den Gerichtshof erster Instanz zurück und war mit der Nichtigkeitsbeschwerde die Berufung verbunden, so entscheidet über diese der Gerichtshof zweiter Instanz. Dasselbe gilt, wenn der Nichtigkeitsbeschwerde eines Angeklagten sofort Folge gegeben wird (§ 285e) und der Oberste Gerichtshof nur noch über die Berufung in Ansehung eines anderen Angeklagten zu entscheiden hätte.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030606
alte Dokumentnummer
N2197523959S
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