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§ 285e StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007; Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007

§ 285e.

Bei der nichtöffentlichen Beratung über eine zum Vorteile des Angeklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde kann dieser,, sofort Folge gegeben werden, wenn sich zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat. Gleiches gilt, wenn nach dem 11. Hauptstück oder § 37 SMG vorzugehen sein wird.

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007; Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007

Schlagworte

Zurückverweisung

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093938

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