Warenpräsentator
§ 284d.
Unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender ist der Warenpräsentator auch zum Vermitteln oder Abschließen von Warenhandelsgeschäften im fremden Namen und für fremde Rechnung mit Personen, die Waren der angebotenen Art nicht für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12088992
alte Dokumentnummer
N5199715501A
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