1. Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2000, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001. 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
Erhöhung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters bei Inanspruchnahme einer Teilpension oder bei Wegfall der Pension
§ 284b.
Für die Erhöhung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters bei Inanspruchnahme einer Teilpension oder bei Wegfall der Pension gilt § 261b, jedoch tritt an die Stelle der Alterspension die Knappschaftsalterspension und an die Stelle des Prozentsatzes von 80 der Prozentsatz von 87.
1. Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2000, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40018091
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