§ 284 StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Sprengung einer Versammlung

§ 284.

Wer eine Versammlung, einen Aufmarsch oder eine ähnliche Kundgebung, die nicht verboten sind, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt verhindert oder sprengt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

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