§ 283a Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Überprüfung der Verfahrenshilfe

§ 283a

Dem Revisor, der zur Überprüfung der Entscheidungen in Verfahrenshilfesachen befugt ist, sind Ausfertigungen oder Gleichschriften der jeweiligen Entscheidung sowie der dagegen erhobenen Rekurse unter Anschluss der Akten im Wege der Einlaufstelle des Gerichtshofs zuzustellen, bei dem der Revisor bestellt ist; die Übersendung des gesamten Aktes kann entfallen, wenn während der Frist des Revisors zur Rechtsmittelerhebung oder –beantwortung das ordentliche Verfahren fortgesetzt werden soll und der für den Revisor bestimmten Antrags-, Beschluss- oder Rekursgleichschrift die zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage notwendigen Aktenteile in Ablichtung angeschlossen werden. Mit dem Datum des Eingangsvermerks der Einlaufstelle (§ 102 Abs. 1) gilt die Ausfertigung oder Gleichschrift des Geschäftsstücks als dem Revisor zugestellt.

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