Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen
§ 283.
(1) Bei einfachen elektronischen Auktionen gemäß § 196 Abs. 3 sind nur Angebote betreffend den Preis zulässig.
(2) Während der Auktion ist vom Sektorenauftraggeber unverzüglich jedenfalls der aktuell niedrigste Preis unter der in der Auktionsordnung bekannt gegebenen Internetadresse zu veröffentlichen. Sofern dies in der Auktionsordnung so festgelegt wurde, können auch andere Informationen als der aktuell niedrigste Preis wie etwa die Anzahl der Teilnehmer an der jeweiligen Auktionsphase unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.
(3) Der Zuschlag ist dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40074490
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