§ 282 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 282.

(1) Zugunsten des Angeklagten kann die Nichtigkeitsbeschwerde sowohl von ihm selbst als auch von seinem Ehegatten, seinen Verwandten in auf- und absteigender Linie und seinem Vormund und vom Staatsanwalte, gegen seinen Willen aber nur im Falle der Minderjährigkeit von den Eltern und vom Vormund ergriffen werden. Soweit es sich um die Beurteilung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe handelt, ist die zugunsten des Angeklagten von anderen ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde als von ihm selbst eingelegt anzusehen.

(2) Zum Nachteile des Angeklagten kann die Nichtigkeitsbeschwerde nur vom Staatsanwalt oder vom Privatankläger ergriffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030594

alte Dokumentnummer

N2197523947S

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