§ 282 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Verbot der Weiterverpfändung

§ 282.

(1) Dem Pfandleiher ist es verboten, die ihm verpfändeten Gegenstände weiter zu verpfänden.

(2) Der gewerbsmäßige Ankauf sowie die gewerbsmäßige Belehnung von Pfandscheinen sind verboten.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070269

alte Dokumentnummer

N5197418668S

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