§ 282
(1) Der Revisor hat besonders darauf zu achten:
- 1. Ob die Eintragungen in der Amtsrechnung im Geldbuch und in der Kostenmarkenrechnung richtig und laufend vorgenommen werden, ordnungsgemäß belegt sind und dem tatsächlichen Stand entsprechen;
- 2. ob die erlegten Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten und sonstigen verwahrten Gegenstände vorhanden und ordnungsgemäß verwahrt sind;
- 3. ob die in den Materialverrechnungen angeführten Gegenstände (§ 271) unter Berücksichtigung der Ausgaben vorhanden sind und ob ordnungsgemäße Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei geführt werden (§ 272);
- 4. ob die Gebühren und Kosten rechtzeitig, richtig und vollständig bemessen werden;
- 5. ob die Kosten ordnungsgemäß vorgemerkt sind (§ 214) und das Rücklangen des Zahlungsauftrages von der Einbringungsstelle überwacht wurde (§ 218 Abs. 3).
(2) Im übrigen gelten für die Vornahme der Prüfung durch den Revisor die Bestimmungen des § 279 sinngemäß. Die durchgeführte Prüfung ist vom Revisor in der Anmerkungsspalte der geprüften Geschäftsbehelfe zu vermerken und zu unterschreiben.
(3) Über das Prüfungsergebnis in Ansehung der Punkte a und b des § 281 Abs. 1 hat der Revisor sofort nach beendeter Prüfung bei Gericht ein Protokoll in zweifacher Ausfertigung anzufertigen, das vom Revisor, dem Gerichtsvorsteher, dem Rechnungsführer und dem Kostenmarkenverwalter zu unterfertigen ist. Dieses Protokoll ist dem Gesamtbericht des Revisors über die vorgenommene Prüfung anzuschließen. Dieser Gesamtbericht ist vom Bezirksrevisor dem Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz, vom Revisor beim Oberlandesgericht dem Oberlandesgerichtspräidenten in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Der Präsident übersendet eine Ausfertigung dieses Berichtes an den Gerichtsvorsteher, der die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und hierüber an den zuständigen Präsidenten zu berichten hat. Der Bericht ist vom Gerichtsvorsteher zu den Justizverwaltungsakten zu nehmen.
(4) Bis zum 31. März des folgenden Jahres erstattet der Bezirksrevisor auf dem Dienstwege einen Bericht über die Wahrnehmungen anläßlich der Prüfungen des abgelaufenen Jahres an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes; dieser trifft die erforderlichen Anordnungen, um die wahrgenommenen Mängel zu beseitigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)