§ 281 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Verbotene Pfanddarlehen

§ 281.

Die Gewährung eines Pfanddarlehens ist verboten, wenn

  1. 1. Gegenstände zum Pfand angeboten werden, von denen der Pfandleiher wußte oder wissen mußte, daß sie verloren, vergessen, zurückgelassen oder ihrem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogen wurden,
  2. 2. es sich bei den zum Pfand angebotenen Gegenständen um gefährliche Güter (explosive, ätzende, leicht entflammbare, ansteckungsgefährliche oder radioaktive Stoffe, Gase, Gifte und dgl.) handelt oder
  3. 3. es sich um Gegenstände handelt, die nach anderen Rechtsvorschriften nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070268

alte Dokumentnummer

N5197418667S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)