§ 281 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Fluchtörter.

§ 281

§ 281. In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist für jedes Sprengort ein Fluchtort zu bestimmen und als solches zu bezeichnen. Dieses Fluchtort darf nicht im ausziehenden Wetterstrom des Sprengortes liegen.

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