IT-Unterstützung des Personalmanagements des Bundes
§ 280b.
Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat im Rahmen ihrer oder seiner Koordinationskompetenz für allgemeine Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen
- 1. die fachlich-inhaltlichen Grundlagen für die Nutzung von standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes festzulegen und
- 2. Richtlinien für die grundsätzliche Nutzung der das Personalmanagement unterstützenden IKT-Lösungen und IT-Verfahren zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40137674
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