§ 280b BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2012

IT-Unterstützung des Personalmanagements des Bundes

§ 280b.

Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat im Rahmen ihrer oder seiner Koordinationskompetenz für allgemeine Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen

  1. 1. die fachlich-inhaltlichen Grundlagen für die Nutzung von standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes festzulegen und
  2. 2. Richtlinien für die grundsätzliche Nutzung der das Personalmanagement unterstützenden IKT-Lösungen und IT-Verfahren zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40137674

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