§ 280a UGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Bezugszeitraum: ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1996 beginnen; vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996.

Gilt nur für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nach § 13 im Firmenbuch eingetragen und an sich rechnungslegungspflichtig sind.

Offenlegung der Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften

§ 280a.

Bei Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften haben die Vertreter der Zweigniederlassung die Unterlagen der Rechnungslegung, die nach dem für die Hauptniederlassung der Gesellschaft maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind, gemäß den §§ 277, 281 und 282 in deutscher Sprache offenzulegen.

Gilt nur für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nach § 13 im Firmenbuch eingetragen und an sich rechnungslegungspflichtig sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12038663

alte Dokumentnummer

N2199655993J

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