§ 280 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

II. Rechtsmittel gegen das Urteil

§ 280.

Gegen die Urteile der Gerichtshöfe erster Instanz stehen nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die Nichtigkeitsbeschwerde geht an den Obersten Gerichtshof, die Berufung an den Gerichtshof zweiter Instanz.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030591

alte Dokumentnummer

N2197523944S

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