§ 280
§ 280. Wird beim Abtun eines Schusses in schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben bemerkt, daß der Zündschlag stärker war, als er sonst unter gleichen Umständen zu sein pflegt, so daß auf die Mitwirkung von Schlagwettern und Kohlenstaub geschlossen werden muß, dann ist die Schießarbeit an diesem Ort einzustellen und der Betriebsleiter von dem Vorfall zu verständigen.
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