§ 27e
Bestellung von Personen für den Brandschutz und Erste Hilfe
(1) Personen, die schulübergreifend für übergeordnete Aufgaben der Brandbekämpfung gemäß § 25 Abs. 4 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG) zuständig sind (Brandschutzbeauftragte), sind
- a) für allgemeinbildende Pflichtschulen und
- b) für Fachberufsschulen
von der Landesregierung zu bestellen. Dabei sind für allgemein bildende Pflichtschulen (lit. a) mindestens für jeden Bezirk ein Brandschutzbeauftragter und ein Stellvertreter und für jeden Standort einer Fachberufschule (lit. b) ein Brandschutzbeauftragter und ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Die Bestellung von Personen, die für die Brandbekämpfung an den einzelnen allgemein bildenden Pflichtschulen und Fachberufschulen (Brandwarte) und die Evakuierung der Bediensteten zuständig sind (§ 25 Abs. 4 B-BSG), hat für die einzelnen Schulen durch den Schulleiter zu erfolgen.
(3) Die Bestellung von Personen, die für die Erste Hilfe (Ersthelfer) zuständig sind (§ 26 Abs. 3 B-BSG), hat für die einzelnen Schulen durch den Schulleiter zu erfolgen.
(4) Die Bestellung der in Abs. 1 bis 3 genannten Personen bedarf gemäß § 9 Abs. 2 lit. m Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) des Einvernehmens mit dem zuständigen Organ der Personalvertretung gemäß § 10 PVG.
02.10.2012
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