§ 27d
Qualitätssicherung
Zur Sicherstellung der Qualität der häuslichen Betreuung darf die Landesregierung geeignete Maßnahmen, etwa in Form einer regelmäßigen Beratung und Information oder durch Hausbesuche, insbesondere durch im Bereich der Pflege und Betreuung qualifizierte Fachkräfte, vorsehen.
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