§ 27b VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide

§ 27b

(1) § 27b.Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 27a gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn am Stichtag (§ 27a Abs. 5) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

  1. 1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/ 1964, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  2. 2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;
  3. 3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973;
  4. 4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.

Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht

sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

40 vH auf ................................... 4 Werktage,

50 vH auf ................................... 5 Werktage,

60 vH auf ................................... 6 Werktage.

(3) Der blinde Vertragsbedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage.

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