§ 27b
Verfahren
(1) Anträge auf Zuerkennung einer Förderung sind beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, einzubringen.
(2) Antragsberechtigt ist die pflegebedürftige Person selbst, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Sachwalter, wenn er mit der Besorgung dieser Angelegenheit betraut worden ist. Ein Antrag auf Zuerkennung der Förderung darf auch durch Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige ohne Nachweis der Bevollmächtigung gestellt werden, soweit kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.
(3) Für die Entscheidung über Anträge auf die Zuerkennung der Förderung ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig.
(4) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist befugt, die widmungsgemäße Verwendung der Förderung zu überprüfen.
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