§ 27b EZG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2020

Verzicht auf die übergangsweise kostenlose Zuteilung ab 2021

§ 27b.

Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, der gemäß § 24c eine übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gewährt wurde, kann nach Maßgabe des Art. 24 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Antrag auf Verzicht auf die Zuteilung stellen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat über den Antrag auf Verzicht mit Bescheid abzusprechen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40228826

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