§ 27a SchWStG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2009

zum Bezugszeitraum vgl. § 48f

Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

§ 27a.

(1) Treten während der Beförderung von Schaumwein nach § 23 Abs. 1 oder 2 oder nach § 26 Abs. 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. § 20 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 23 Abs. 3 oder nach § 26 Abs. 3 geleistet hat, im Falle des § 23 Abs. 2 die Person, die den Schaumwein in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.

(3) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck.

Schlagworte

Geschäftssitz

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR40115304

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)