§ 27a Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1997

§ 27a.

Anstelle des § 27 Abs. 1 bis 5 und Abs. 6 bis 9 gelten für die Wiederholung der abschließenden Prüfung an Schulen für Berufstätige die Bestimmungen des § 40 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12127279

alte Dokumentnummer

N7199762852J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)