§ 27a PostG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.2003

Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

§ 27a

(1) Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens wird der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, die Erstellung von Statistiken anzuordnen.

(2) Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:

  1. 1. die Erhebungsmasse;
  2. 2. statistische Einheiten;
  3. 3. die Erhebungsart;
  4. 4. Erhebungsmerkmale;
  5. 5. Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
  6. 6. die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
  7. 7. ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des §19 Abs.2 Bundesstatistikgesetz2000, BGBl.I Nr.163/1999, zu beachten sind.

(3) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt “Statistik Österreich" für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.

(4) Die Erstellung von Statistiken hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.

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