§ 27a.
(Anm.: Abs. 1 bis 7 treten mit 1.1.2018 in Kraft)
(8) Die Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher gemäß § 30 sind abweichend von § 30 Abs. 3 erster Satz vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie innerhalb von längstens sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu erlassen. Im Übrigen gilt § 30.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017
Gesetzesnummer
20007386
Dokumentnummer
NOR40194758
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