Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Kontrolle bei Entsendung im Straßenverkehr
§ 27a.
Wer als Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1 Z 5 oder 6 nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Gesetzesnummer
20009555
Dokumentnummer
NOR40245423
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)