§ 27a
(1) § 27a.Tauglichkeitsstempel gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes und Kennzeichen gemäß § 34 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr. 519/1996 hergestellt wurden, haben folgende Aufschriften zu tragen:
- 1. entweder: im oberen Teil die Buchstaben „AT'', gefolgt von der Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Betriebes und im unteren Teil die Abkürzung „EWG'' oder
- 2. im oberen Teil in Großbuchstaben „ÖSTERREICH'', in der Mitte die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Betriebes und im unteren Teil die Abkürzung „EWG''.
Die Höhe der Veterinärkontrollnummer muß mindestens 1 cm betragen, die Höhe der übrigen Beschriftungsteile 8 mm. Die Bestimmungen des § 35 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes bleiben hievon unberührt.
(2) Zum Zwecke der Kennzeichnung der Tauglichkeit von Schaflämmern und Ziegenkitzen und Ferkeln darf die Größe des Stempels sowie der Buchstaben und Ziffern verringert werden und in Form von Plaketten erfolgen, sofern diese nur einmal verwendet werden können.
(3) Die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes, wonach Lebern von Rindern, Schweinen und Einhufern mittels Brandstempel zu kennzeichnen sind und des § 36 Abs. 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, wonach das Etikett eine fortlaufende Nummer zu enthalten hat, sind nur anzuwenden, wenn die jeweilige Sendung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmt ist.
(4) Fleisch, welches in einem Umpackzentrum, ohne daß die Umhüllung entfernt wurde, erneut verpackt wurde, hat auf der Umhüllung das Tauglichkeitskennzeichen des Betriebes zu tragen, in welchem es umhüllt wurde und auf der Verpackung das Tauglichkeitskennzeichen des Umpackzentrums.
(5) Das auf der Umhüllung oder Verpackung anzubringende Tauglichkeitskennzeichen hat bei Fleisch, das gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnet werden muß, wie folgt auszusehen:
In einem kreisrunden, von einer deutlich sichtbaren Linie begrenzten Feld von 3,5 cm Durchmesser ist die Veterinärkontrollnummer des Betriebes mit einem vorangestellten „E'' anzuführen. Wenn aus der Nummer das jeweilige Bundesland nicht ersichtlich ist, so ist das Bundesland (in abgekürzter Form) im oberen Teil der Kreisfläche anzuführen.
(6) Fleisch von Schweinen, welches im Falle von Schweinepest oder Vesikulärer Schweineseuche gemäß § 25 letzter Satz als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt wurde, ist mit dem Tauglichkeitsstempel gemäß Abs. 1 zu kennzeichnen, wobei der Stempelaufdruck mit einem schräg liegenden Kreuz bestehend aus zwei zueinander laufenden Strichen so überstempelt werden muß, daß der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Stempels liegt und die Angaben des Stempels lesbar bleiben.
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