§ 27a Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

Grundgebühr für Datexanschlüsse und für
Anschlüsse des Direkt-Datennetzes;

Herstellungs- und Verlegungsgebühren

§ 27a.

(1) Die Gebühr für die Bereithaltung des Anschlußorgans beim Anschlußamt sowie für die Bereithaltung und Instandhaltung der Anschlußleitung samt zugehöriger Teilnehmer-Anschlußeinrichtung für einen Datexanschluß (Datex-Grundgebühr) beträgt:

monatlich

Schilling

für eine Übertragsgeschwindigkeit von 300 bit/s ... 750,-

Die Grundgebühr für einen Anschluß an das Direkt-Datennetz je

Endstelle beträgt:

für eine Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s ... 120,-.

(3) Die Bestimmungen des § 27 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Anschlüsse des Datex- und Direkt-Datennetzes.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147701

alte Dokumentnummer

N9197042610L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)