Grundgebühr für Datexanschlüsse und für
Anschlüsse des Direkt-Datennetzes;
Herstellungs- und Verlegungsgebühren
§ 27a.
(1) Die Gebühr für die Bereithaltung des Anschlußorgans beim Anschlußamt sowie für die Bereithaltung und Instandhaltung der Anschlußleitung samt zugehöriger Teilnehmer-Anschlußeinrichtung für einen Datexanschluß (Datex-Grundgebühr) beträgt:
monatlich
Schilling
für eine Übertragsgeschwindigkeit von 300 bit/s ... 750,-
Die Grundgebühr für einen Anschluß an das Direkt-Datennetz je
Endstelle beträgt:
für eine Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s ... 120,-.
(3) Die Bestimmungen des § 27 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Anschlüsse des Datex- und Direkt-Datennetzes.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10011413
Dokumentnummer
NOR12147701
alte Dokumentnummer
N9197042610L
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