§ 27a EZG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2020

Stilllegungen ab 2021

§ 27a.

(1) Ab 1. Jänner 2021 gilt eine Anlage als stillgelegt, wenn

  1. 1. sie die in Anhang 3 enthaltenen Schwellenwerte unterschreitet, oder
  2. 2. sie nicht mehr in Betrieb ist und der Betrieb aus technischen Gründen nicht wieder aufgenommen werden kann.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen, die gemäß Abs. 1 als stillgelegt gelten, ab dem Jahr, das der Stilllegung folgt, mit Bescheid einzustellen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen, die ihren Betrieb eingestellt haben, vorübergehend mit Bescheid auszusetzen, solange nicht feststeht, ob sie ihren Betrieb wieder aufnehmen werden. Die Aussetzung der Vergabe hat ab dem Kalenderjahr, das der Betriebseinstellung folgt, zu erfolgen. Sollte innerhalb von zwei Jahren nach Einstellung der Betrieb nicht wieder aufgenommen werden, gilt die Anlage ab dem Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes als stillgelegt im Sinne des Abs. 1.

(4) Für Anlagen, deren Einstellung vor dem 1. Jänner 2021 gemeldet wurde, gilt Abs. 3 letzter Satz sinngemäß, wobei die Zweijahresfrist mit 1. Jänner 2021 zu laufen beginnt.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40228825

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