§ 27 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung der Beträge in Abs. 1 und 3 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.

ÜR: Art. XXXIV Abs. 12 BGBl. Nr. 628/1991

§ 27.

(1) Vor den Bezirksgerichten in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 52 000 S übersteigt, und vor allen höheren Gerichten müssen sich die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht).

(2) Der Abs. 1 findet - vorbehaltlich des § 29 Abs. 1 - keine Anwendung auf die Angelegenheiten, die von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte gehören, auf die erste Tagsatzung und, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, auch nicht auf diejenigen Prozeßhandlungen, welche vor einem ersuchten oder beauftragten Richter, vor dem Gerichtsvorsteher oder Vorsitzenden eines Senates vorgenommen werden; der Abs. 1 gilt auch nicht für die in der Gerichtskanzlei vorzunehmenden Erklärungen und Handlungen.

(3) Der Abs. 1 findet ferner keine Anwendung auf eine Tagsatzung, in der ein Klagebegehren mit einem Streitwert bis 52 000 S auf einen solchen über 52 000 S erweitert wird, und schließlich auch nicht auf Vergleiche vor einem Bezirksgericht, selbst wenn deren Betrag oder Geldeswert 52 000 S übersteigt.

(4) Die Vertretungsbefugnis der Finanzprocuratur bleibt auch in den Fällen, in welchen die Vertretung der Parteien durch Rechtsanwalt geboten ist, unberührt.

ÜR: Art. XXXIV Abs. 12 BGBl. Nr. 628/1991

Schlagworte

früher Anwaltszwang, Anwaltsprozeß, Finanzprokuratur

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12039785

alte Dokumentnummer

N2199750316L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)