zum Außerkrafttreten vgl. § 117 Abs. 19 ZTG, BGBl. I Nr. 29/2019 iVm BGBl. II Nr. 290/2022
10. Abschnitt
Mandatszahlen
§ 27.
(1) In der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland besteht der Sektionsvorstand der Sektion Architekten aus 15 Mitgliedern, der Sektionsvorstand der Sektion Ingenieurkonsulenten aus 15 Mitgliedern; in der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Oberösterreich und Salzburg besteht der Sektionsvorstand der Sektion Architekten aus 13 Mitgliedern, der Sektionsvorstand der Sektion Ingenieurkonsulenten aus 13 Mitgliedern; in der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Steiermark und Kärnten besteht der Sektionsvorstand der Sektion Architekten aus 10 Mitgliedern, der Sektionsvorstand der Sektion Ingenieurkonsulenten aus 15 Mitgliedern; in der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Tirol und Vorarlberg besteht der Sektionsvorstand der Sektion Architekten aus 9 Mitgliedern, der Sektionsvorstand der Sektion Ingenieurkonsulenten aus 12 Mitgliedern.
(2) In der Bundessektion Architekten entfallen auf die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland 4 Delegierte, auf die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Oberösterreich und Salzburg 1 Delegierter, auf die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Steiermark und Kärnten 1 Delegierter und auf die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Tirol und Vorarlberg 1 Delegierter. In der Bundessektion Ingenieurkonsulenten entfallen auf die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland 3 Delegierte, auf die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Oberösterreich und Salzburg 2 Delegierte, auf die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Steiermark und Kärnten 2 Delegierte und auf die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Tirol und Vorarlberg kein Delegierter.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
10012410
Dokumentnummer
NOR40214276
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