§ 27 ZFBO

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1962

§ 27. Arbeiten auf Bewegungsflächen.

Die Abwicklung des Flugplatzbetriebes und die Durchführung von Arbeiten auf Bewegungsflächen sind gleichzeitig insoweit zulässig, als hiedurch die Sicherheit des Flugplatzbetriebes nicht beeinträchtigt wird und die unmittelbare Übermittlung von Anweisungen der Flugverkehrskontrollstelle jederzeit gewährleistet ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10011360

Dokumentnummer

NOR12146903

alte Dokumentnummer

N9196250444J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)