§ 27. Arbeiten auf Bewegungsflächen.
Die Abwicklung des Flugplatzbetriebes und die Durchführung von Arbeiten auf Bewegungsflächen sind gleichzeitig insoweit zulässig, als hiedurch die Sicherheit des Flugplatzbetriebes nicht beeinträchtigt wird und die unmittelbare Übermittlung von Anweisungen der Flugverkehrskontrollstelle jederzeit gewährleistet ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
10011360
Dokumentnummer
NOR12146903
alte Dokumentnummer
N9196250444J
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