Prüfungsbefreiungen
§ 27
(1) § 27.Personen, die eine den Bestimmungen des § 13 und der §§ 24 bis 26 vergleichbare Ausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen haben, sind von der Ablegung der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter befreit.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Ausbildungen den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechen.
(3) Personen, die eine den Bestimmungen des § 13 und der §§ 24 bis 26 vergleichbare Ausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen haben, sind von der Ablegung der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter insoweit befreit, als deren Inhalt Gegenstand einer der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter inhaltlich vergleichbaren Prüfung gewesen ist. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Bescheid festzustellen, welche Teile der Fachprüfung noch abzulegen sind. Gegen diesen Bescheid, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
(4) Absolventen einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe oder einer Höheren Lehranstalt für Tourismus sind von der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter insoweit befreit, als deren Inhalt Gegenstand der Abschlußpüfung gewesen ist und sie mindestens eineinhalb Jahre hauptberuflich im Rechnungswesen fachlich tätig waren. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Bescheid festzustellen, welche Teile der Fachprüfung noch abzulegen sind. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
(5) Absolventen einer Handelsakademie oder eines facheinschlägigen Lehrganges universitären Charakters gemäß § 28 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder facheinschlägiger Fachhochschulstudien oder facheinschlägiger Hochschulstudien sind von der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter befreit, wenn sie mindestens ein Jahr hauptberuflich im Rechnungswesen fachlich tätig waren.
(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 28 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, den Voraussetzungen des Abs. 5 entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgängen universitären Charakters sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des freien Berufes Selbständiger Buchhalter erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln.
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