Dienstzeit
§ 27
(1) § 27.Die Dienstzeit der zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes Einberufenen beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen sind. Sie endet mit Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden.
(2) In die Dienstzeit sind nicht einzurechnen
- 1.  die Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, beginnend mit dem diesem Entweichen oder Fernbleiben folgendenTag bis zum Ablauf des Tages, an dem sich der Soldat selbst stellt oder aufgegriffen wird, 
- 2. die Zeit, während der sich ein Soldat dem Dienst entzogen hat durch
- a) listige Umtriebe oder
- b) die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles oder
- c) die Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit oder
- d) grobe Täuschung,
- 3. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung, mit Ausnahme der Zeit eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167,
- 4. die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten,
- 5. die Zeit einer Dienstenthebung, mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 und
- 6. im Ausbildungsdienst die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221.
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