§ 27 Werksgenossenschaftsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1948

Bekanntmachung des Jahresabschlusses.

§ 27.

(1) Der Vorstand hat den von der Hauptversammlung festgesetzten Jahresabschluß, den Geschäftsbericht, den Prüfungsbericht des Aufsichtsrates und den Beschluß über die Gewinn- oder Verlustverteilung unverzüglich dem Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung vorzulegen.

(2) Der Jahresabschluß und der Beschluß über die Gewinn- oder Verlustverteilung ist vom Vorstand unverzüglich durch Anschlag bekanntzumachen. Die Satzung kann außerdem die Bekanntmachung in den Genossenschaftsblättern bestimmen.

Statt: Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung jetzt: Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001893

Dokumentnummer

NOR12025109

alte Dokumentnummer

N2194812708R

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