Bekanntmachung des Jahresabschlusses.
§ 27.
(1) Der Vorstand hat den von der Hauptversammlung festgesetzten Jahresabschluß, den Geschäftsbericht, den Prüfungsbericht des Aufsichtsrates und den Beschluß über die Gewinn- oder Verlustverteilung unverzüglich dem Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung vorzulegen.
(2) Der Jahresabschluß und der Beschluß über die Gewinn- oder Verlustverteilung ist vom Vorstand unverzüglich durch Anschlag bekanntzumachen. Die Satzung kann außerdem die Bekanntmachung in den Genossenschaftsblättern bestimmen.
Statt: Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung jetzt: Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10001893
Dokumentnummer
NOR12025109
alte Dokumentnummer
N2194812708R
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