§ 27 WeinG 2009

Alte FassungIn Kraft seit 18.11.2009

Formblätter

§ 27.

Sofern es zur Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung vorschreiben, dass für Meldungen, Anträge, Aufzeichnungen oder Zeugnisse, insbesondere für Ernte- und Bestandsmeldung, Absichtsmeldung und Mostwäger-Bestätigung, bestimmte Formblätter und Datenträger zu verwenden sind.

Schlagworte

Erntemeldung

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40111464

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