Formblätter
§ 27.
Sofern es zur Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung vorschreiben, dass für Meldungen, Anträge, Aufzeichnungen oder Zeugnisse, insbesondere für Ernte- und Bestandsmeldung, Absichtsmeldung und Mostwäger-Bestätigung, bestimmte Formblätter und Datenträger zu verwenden sind.
Schlagworte
Erntemeldung
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2023
Gesetzesnummer
20006524
Dokumentnummer
NOR40111464
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