§ 27 VGebG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2003

§ 27.

Es obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, die Gerichtsvollzieher mit den Vollzugsgebieten zu betrauen. Hiebei ist auf die persönliche Eignung der Gerichtsvollzieher Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021

Gesetzesnummer

20002759

Dokumentnummer

NOR40041513

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