§ 27 VfGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1984

§ 27.

Der Ersatz der Kosten des Verfahrens findet nur statt, wenn er in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Wird der Zuspruch von Kosten beantragt, so brauchen regelmäßig anfallende Kosten, insbesondere für den Antrag (die Beschwerde) und für die Teilnahme an Verhandlungen, nicht ziffernmäßig verzeichnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR12004581

alte Dokumentnummer

N1195311070P

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