§ 27.
Der Ersatz der Kosten des Verfahrens findet nur statt, wenn er in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Wird der Zuspruch von Kosten beantragt, so brauchen regelmäßig anfallende Kosten, insbesondere für den Antrag (die Beschwerde) und für die Teilnahme an Verhandlungen, nicht ziffernmäßig verzeichnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
10000245
Dokumentnummer
NOR12004581
alte Dokumentnummer
N1195311070P
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