4. Abschnitt
Veterinärbehördliche Grenzkontrolle Ort der Grenzkontrolle
§ 27.
(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen ist nur über eine Grenzkontrollstelle zulässig, die gemäß der Richtlinie 97/78/EG oder der Richtlinie 91/496/EWG für die jeweiligen Sendungsarten zugelassen ist.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann die Austrittskontrolle gemäß § 21 Abs. 5 an jeder zugelassenen Grenzkontrollstelle erfolgen. Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzkontrollstellen, die ausschließlich Fischereierzeugnisse abfertigen dürfen.
(3) Österreichische Grenzkontrollstellen für die Vornahme grenztierärztlicher Kontrollen bei der Einfuhr aus Drittstaaten in die Gemeinschaft werden vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend entsprechend den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft geführt. Die Grenzkontrollstellen sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2019
Gesetzesnummer
20006154
Dokumentnummer
NOR40103492
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