Vollziehung
§ 27
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
- 1. hinsichtlich § 20 Abs. 2 und 3, soweit es sich um gewerbliche Betriebsanlagen handelt, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
- 2. hinsichtlich § 20 Abs. 4 und 5 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
- 3. im übrigen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
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