Universitätsdozenten/Universitätsdozentinnen
§ 27.
(1) Die Universitätsdozenten haben das Recht, die wissenschaftliche Lehre an der Universität, welche die Lehrbefugnis verliehen hat, mittels der Einrichtungen der Universität im Rahmen ihrer Lehrbefugnis (venia docendi) frei auszuüben. Soweit sie in einem einer Universität zugeordneten Dienstverhältnis stehen, haben sie das Recht, die Einrichtungen der betreffenden Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen; stehen sie in keinem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis, kommt ihnen dieses Recht nach Maßgabe der Entscheidung des zuständigen Universitätsorgans zu. Darüber hinaus haben die Universitätsdozenten das Recht, auf dem Gebiet ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen auch an anderen Fakultäten (Universitäten), zu deren Wirkungsbereich das Fachgebiet ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten abzuhalten.
(2) Durch die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung der Lehrtätigkeit richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Steht ein Universitätsdozent auch in einem Dienstverhältnis als Universitätsassistent mit Zuordnung zu einem facheinschlägigen Institut, so ist bezüglich seiner Aufgaben als Universitätsdozent und Universitätsassistent § 21 Abs. 3 anzuwenden.
(4) Hinsichtlich der Wahl in Kollegialorgane zählen die in Abs. 3 genannten Universitätsdozenten zur Gruppe der Universitätsassistenten.
(5) Die Lehrbefugnis als Universitätsdozent erlischt aus den in § 26 Abs. 4 genannten Gründen.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Gesetzesnummer
10009909
Dokumentnummer
NOR12125134
alte Dokumentnummer
N7199331500J
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