§ 27 UHSBV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Statistische Erhebung anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) Studierender

§ 27.

(1) Studienwerberinnen und -werber haben anlässlich der erstmaligen Zulassung (Anmeldung bzw. Zulassung) zu einem Studium das Erhebungsformular UHStat 1

  1. 1. bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung oder
  2. 2. bei der postsekundären Bildungseinrichtung im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung

(2) Das für die Zulassung zu einem Studium zuständige Organ hat für die verpflichtende Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung zu sorgen und die Sozialversicherungsnummer oder das Ersatzkennzeichen in das Erhebungsformular einzutragen.

(3) Für Studienwerberinnen und -werber, die im Rahmen von Mobilitätsprogrammen an postsekundären Bildungseinrichtungen zugelassen werden können die postsekundären Bildungseinrichtungen eine Erhebung gemäß Abs. 1 durchführen.

(4) Bei Studien mit einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren können die postsekundären Bildungseinrichtungen die Erhebung gemäß Abs. 1 bereits im Zuge der erstmaligen verbindlichen Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren durchführen. Dabei sind zusätzlich folgende Merkmale zu erheben: Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Art der Hochschulzugangsberechtigung sowie Studienkennung des angestrebten Studiums bzw. im Falle von Fachhochschulen weiters die Studiengangs-Kennzahl und die Organisationsform.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister leistet der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999.

Schlagworte

Studienwerber, Eignungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022

Gesetzesnummer

20010725

Dokumentnummer

NOR40216352

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